SATZUNG
(Tag der Errichtung: 15.10.00)
(Änderung vom 14.12.2002)
§1 Name, Sitz
§1.1 Der Verein trägt den Namen Theaterworkshop Weihenstephan.
§1.2 Sitz des Vereins ist Freising-Weihenstephan.
§1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§1.4 Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister nach §57 Abs. 1 BGB an.
§2 Zweck des Vereins
§2.1 Zweck des Vereins ist es, Theaterveranstaltungen zufördern.
§2.2 Zum Erreichen dieses Zecks kann der Verein.
§2.2.a Theaterveranstaltungen durchführen oder sich an solchen Veranstaltungen beteiligen.
§2.2.b Fortbildungsveranstaltungen im darstellerischen Bereich durchführen.
§2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bis zur Verwendung ist das vorhandene Vermögen ertragsbringend anzulegen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Einsatz der Mittel für die Rechenschaftslegung gegenüber Spendern und für die Gewinnung neuer Mitglieder muss in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Einnahmen stehen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
§3.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der Zwecksetzung des Vereins interessiert ist.
§3.2 Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahmen des Antrags entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Entscheid ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§4.1 Die Mitglieder sind berechtigt, die vereinseigenen Kostüme, Schminkutensilien, Requisiten und andere vereinseigene Materialien zu nutzen.
§4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der Erreichung und Durchführung der Zwecksetzung nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Es kann aktive und passive Mitglieder geben.
§4.3 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann jederzeit erfolgen. Die Pflichten gegenüber dem Verein enden jedoch erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.
§5.2 Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Stimmenmehrheit von 50% aller Mitglieder. Gegen den Ausschluss ist eine Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
§5.3 Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss enden, wenn ein Mitglied mit den Zahlungen des Mitgliedsbeitrages zwei Jahre im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt automatisch. Gegen den Ausschluss ist eine Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
§5.4 Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa von noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Rechte am Vereinsvermögen erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
§6 Organisation des Vereins
§6.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6.2 Die gewählten Mitglieder des Vorstandes führen ihre Tätigkeit für den Vorstand ehrenamtlich aus. Eine Vergütung wird ihnen hierfür nicht gewährt.
§6.3 Über jede Sitzung eines Vereinsorgans ist von einem Vorstandsmitglied eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der betreffenden Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§7 Vorstand
§7.1 Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassenwart.
§7.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
§7.3 Vorstand im Sinn des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
§8 Tätigkeit des Vorstandes
§8.1 Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und bestimmt die Politik des Vereins. Er vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und führt die laufenden Geschäfte und die ständige Verwaltung des Vereins.
§8.2 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand entscheidet jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Beträgen von über 2.000,00 EUR ist nur der gesamte Vorstand verfügungsberechtigt.
§8.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege verfasst werden.
§8.4 Der Kassenwart führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
§9 Mitgliederverwaltung
§9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Wintersemester statt.
§9.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von ¼ der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, oder vom Vorstand verlangt wird.
§9.3 Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen und geleitet.
§9.4 Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen.
§9.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§10 Tätigkeit der Mitgliederversammlung
§10.1 Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins.
§10.2 Ihr obliegt insbesondere
§10.2.a Wahl des Vorstandes mit einfacher Mehrheit
§10.2.b Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für jeweils ein Jahr
§10.2.c Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Vereinstätigkeit und Beschlussfassung hierüber
§10.2.d Entgegennahme und Beschlussfassung über den Bericht des Rechnungsprüfers
§10.2.e Entlastung des Vorstandes
§10.2.f Wahl von einem Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist
§10.2.g Aussprechen von Weisungen an den Vorstand.
§10.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Verhinderte Mitglieder können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als drei Stimmen übernehmen.
§10.4 Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Eine geheime Wahl ist auf Antrag mindestens eines Mitgliedes durchzuführen.
§10.5 Die Liste mit den vorgeschlagenen Kandidaten wird erst von der Mitgliederversammlung am Tag der Wahl zusammengestellt.
§11 Rechnungslegung
§11.1 Der Vorstand erstellt die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht.
§11.2 Der Rechnungsprüfer untersucht die Rechnungslegung auf ihre Richtigkeit und fertigt für die Mitgliederversammlung einen Beschlussantrag.
§11.3 Der Rechnungsprüfer regelt sein Verfahren selbst.
§12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
§12.1 Änderungen der Satzung müssen den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. Nach einer Beschwerdefrist von zwei Wochen gilt die Änderung als genehmigt, falls bis dahin keine Beschwerde erfolgt ist. Die Beschwerden müssen im Vorstand beraten werden, und es muss darüber mehrheitlich in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
§12.2 Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt ( Landshut ) anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
§12.3 Der Verein ist aufzulösen, wenn sein Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie kann über die Auflösung entscheiden, wenn die Tagesordnung mit diesem Tagesordnungspunkt mit der Ladung fristgerecht übersandt worden ist.
§12.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den selbständigen, gemeinnützigen Verein 'Studentische Eltern-Kind-Initiative e.V.', Leopoldstrasse 15, 80802 München.